Satzung

 

 

 

European Hypnosis Association e. V. in Folge EHA genannt.

 

§ I    Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen European Hypnosis Association e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt
    eingetragen werden.
3. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

4. Der Sitz des Vereins ist Bensheim.


§ II    Zweck des Vereins
1. Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der
    §§ 51-68 der Abgabenordnung (Nr. 7 Förderung der Bildung und
    Nr. 13 Förderung der Völkerverständigung).
2. Der EHA ist eine Vereinigung von Hypnose Coaches.
3. Der EHA  fördert den Nachwuchs von Hypnose Coaches durch Aus-
    und Fortbildung.
4. Der EHA sieht es als seine Aufgabe an, das Bild der Hypnose in der
    Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln positiv zu beeinflussen.
5. Der Verband fördert den Zusammenschluss auch nicht akademisch
    ausgebildeter Personen.
6. Der EHA fördert die Qualifizierung der Mitglieder durch Erarbeitung
    verbindlicher Anforderungsprofile für Ausbildung, Fortbildung,
    Supervision und praktischer Berufserfahrung.
7. Der Verein unterstützt die Weiterbildung, den Austausch und Kontakte
    mit dem europäischen Ausland bei Veranstaltungen und sonstigem
    Wissensaustausch.

 

§ III    Sicherung der Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ IV    Mitgliedschaft

1. Als ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden:
Jede natürliche Person mit einer europäischen Staatsangehörigkeit, der als zertifizierter Hypnose Coach, Psychologischer Berater, Heilpraktiker oder Arzt tätig ist.
Weiterhin ist eine fachbezogene, durch das EHA vorgenommene theoretische und praktische Anerkennung notwendig.
Die Anerkennungskriterien und deren Ablauf bestimmt der Vorstand.
Der Nachweis über vorhandene Fachkenntnisse ist Bestandteil der ordentlichen Mitgliedschaft.
2. Oben aufgeführte Personen beantragen schriftlich
    die Aufnahme im EHA.

3. Die zukünftigen Mitglieder erkennen die Fachaufsicht
    des Verbandes an.

4. Die Mitglieder verpflichten sich nach den ethischen Kriterien
    des EHA zum Wohle des Klienten zu handeln.  

5. Als fördernde Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss alle  
    natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die:
a. dem Verband durch Mitwirkung an qualifizierter Aus-,
    Fort- und Weiterbildung verbunden sind;
b. an der Förderung der Hypnose und/oder psychologischen
    Beratung interessiert sind.
6. Die Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft  
    zur Abstimmung vorlegen.

 

 

§ V    Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes unter  
    Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres;
b. durch Ausschluss und durch Streichung von der Mitgliederliste
c. durch Tod des Mitgliedes

2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt der Vorstand, wenn:

a. die Interessen des EHA verletzt wurden.
b. das Ansehen des EHA geschädigt wurde;
c. bei nachhaltigem Rückstand des fälligen Beitrages.
Vor dem Ausschlussverfahren erhält das Mitglied eine Frist von 4 Wochen, innerhalb der es sich schriftlich zum Ausschlussverfahren äußern kann. Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen besteht nicht.
 
§ VI   Mitgliederbeitrag

1. Die Mitglieder zahlen den ersten Beitrag einmalig vom Eintrittsdatum  
    bis zum Jahresende, pro Monat ein Zwölftel Jahresbeitrag in einer
    Summe. Nachfolgend jeweils am 1. März eines jeden Jahres für ein Jahr.
    Der Betrag wird vom Konto des Mitglieds abgebucht.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung  
    festgesetzt.

3. Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie        
    Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für  
    Anwärter und Sondergruppen festsetzen.

4. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
5. Fördernde Mitglieder zahlen 50 % des durch die
    Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrages

 

 

§ VII    Organe des EHA

Die Organe des EHA sind:

1. Der Vorstand
2. Die Beiräte
3. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ VIII    Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern.
a. dem 1. oder geschäftsführenden Vorstand
b. dem 2. Vorstand, der Repräsentationsaufgaben übernimmt.
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. Verbandssprecher

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Kassenwart, Schriftführer
oder Verbandssprecher nur dann Vertreten dürfen,
wenn 1. oder 2. Vorstand verhindert sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ IX    Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet gemeinsam über die Geschäftstätigkeit,  
    über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern und über die
    Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand legt den Haushaltsplan pro Geschäftsjahr vor.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder
    anwesend sind.
 
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des EHA. Er vertritt den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich. Er unterrichtet die Mitglieder
    regelmäßig.
5. Tritt ein Vorstand zurück, so bestimmt der verbleibende Vorstand über
    die kommissarische Besetzung des Vorstandes bis zur nächsten
    ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das
    ausgeschiedene Vorstandsmitglied Ersatz nach gewählt und zwar für
    die Zeit bis zum nächsten - gemäß Satzung - vorgesehenen
    ordentlichen Wahltermin für den Vorstand.
 

 

§ X    Die Beiräte

Der Vorstand setzt Arbeitsgruppen aus fachlich und persönlich qualifizierten Mitgliedern zur Entscheidungsvorbereitung, Information von Vorstand und Mitgliedern, sowie für Aus- und Fachfortbildung und besondere Sachaufgaben ein.
Vorstandsmitglieder können nicht im Beirat tätig sein.

 

 

§ XI    Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich
    statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens
    8 Wochen vor dem Versammlungstermin. Mitglieder, die eine E-Mail-
    Adresse angegeben haben, können auf diesem Wege eingeladen   
    werden. Gleichzeitig wird die Einladung zur Mitgliederversammlung
    auf der Internet-Homepage publiziert. Mit der Einberufung ist die
    Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied hat eine Stimme
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem die Aufgaben:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
b. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
c. Entgegennahme des Berichts des Schrift- und Rechnungsführers;
d.  Abstimmung über Entlastung
e.  Wahlen


3. Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens 2
    Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand
    gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung
    mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

4. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung bekannt
    gegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht
    dem Vorstand angehört, und der seinen Bericht über die Rechnungs-
    und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als
    Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
    beschlussfähig durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
    Mitglieder.

7. In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch
    Handzeichen.

8. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der  
    Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der
    Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die
    Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

10. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer
      erstellt und zeitnah in schriftlicher Form vorgelegt und wird vom
      1. oder 2. Vorsitzenden durch Unterschrift genehmigt.

 

§ XII    Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vereinsvermögen an eine
gemeinnütze Einrichtung. Die Auskehrung des Vereinsvermögens, darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.
75% der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung dürfen den Verein auflösen.


European Hypnosis Association e. V

Bensheim, 27. 08. 2013

 

 

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